Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung
Eine Betreibung ist grundsätzlich im Betreibungsregister-Auszug ersichtlich, ausser wenn die Betreibung zurückgezogen wurde.
Auf Gesuch der betriebenen Person, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhoben hat, fordert das Betreibungsamt den Gläubiger/die Gläubigerin auf nachzuweisen, dass ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet oder eine Zahlung geleistet wurde Je nach Stellungnahme des Gläubigers/der Gläubigerin, kann das Betreibungsamt den Registereintrag anpassen, damit eine Betreibung im Register-Auszug nicht mehr erscheint. Aktionen
Verantwortliche Person: Jasmin Dietsche Zuständige Instanz: Betreibungsamt
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