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Stundungsgesuch

In begründeten Fällen können Sie bei Nachzahlungen auf Schlussrechnungen (definitive Steuerrechnungen) eine Stundung beantragen. Diese Verlängerung der Zahlungsfrist hat grundsätzlich eine Verzugszinsberechnung zur Folge.

Stundungen für frühere Steuerperioden können nur unter Berücksichtigung der laufenden Steuerrechnungen gewährt werden.

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Zuständige Instanz: Steueramt

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