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Betreibung, Fortsetzungsbegehren

Verstreicht nach der Zustellung des Zahlungsbefehles durch das Betreibungsamt die Zahlungsfrist unbenutzt und hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, kann der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellen. Das Betreibungsamt stellt je nach Art des Schuldners (Privatperson oder juristische Person) eine Pfändungsankündigung oder eine Konkursandrohung aus. Das Begehren ist dem Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners einzureichen.

Aktionen
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Zuständige Instanz: Betreibungsamt

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