Tombolaveranstaltung
Tombola- und Lottoveranstaltungen mit einer Verlosungssumme bis Fr. 50'000.00 sind seit dem 1. November 2020 nicht mehr bewilligungspflichtig, wenn sie von einem Verein oder einer gemeinnützigen Stiftung im Rahmen eines Unterhaltungsanlasses durchgeführt wird.
Auskunft über eine allfällige Bewilligungspflicht gibt das Merkblatt, das nachstehend heruntergeladen werden kann. Aktionen
Verantwortliche Person: Martina Benz Zuständige Instanz: Gemeinderatskanzlei
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