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24.04.2024 22:24:34


Einbürgerungen

Zuständiges Amt: Gemeinderatskanzlei
Verantwortlich: Benz, Martina

Das Einbürgerungsverfahren ist durch eidgenössisches und kantonales Recht geregelt. Für Ausländer ist in jedem Fall eine Einbürgerungsbewilligung des Bundes erforderlich.

 

Das Gesuch um Einbürgerung kann stellen, wer:

  • die Niederlassungsbewilligung C besitzt und die Wohnsitzerfordernisse von Bund, Kanton und Gemeinde erfüllt.
    Voraussetzung sind zehn Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wobei die Jahre zwischen dem achten und achtzehnten Altersjahr doppelt angerechnet werden. Der tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens sechs Jahre zu betragen. Im Weiteren muss die bewerbende Person die letzten fünf Jahre ununterbrochen im Kanton St.Gallen und in der politischen Gemeinde wohnen. Eine Doppelzählung der im Kanton St.Gallen erforderlichen Jahre für die Erfüllung der notwendigen Wohnsitzdauer im Kanton St.Gallen und in der Gemeinde sieht das kantonale Recht nicht vor.
  • integriert ist, das heisst insbesondere die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet sowie die Werte der Bundesverfassung respektiert und sich dazu ausdrücklich bekennt.
  • über gute Deutschkenntnisse, das heisst mindestens über das Referenzniveau B1 (mündlich und schriftlich) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung verfügt.
  • in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt.
  • am Wirtschaftsleben teilnimmt oder Bildung erwirbt und die Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird, fördert.
  • mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut ist, das heisst am öffentlichen Geschehen interessiert ist und über die Grundsätze des Staatsaufbaus Bescheid weiss sowie über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse verfügt.


Besondere Einbürgerung
Ausländische und staatenlose Jugendliche
können vor Vollendung des zwanzigsten Altersjahres ein Gesuch um Besondere Einbürgerung stellen, wenn sie wenigstens zehn Jahre in der Schweiz und davon mindestens fünf Jahre in der politischen Gemeinde wohnen. Eine Doppelzählung der Wohnsitzfristen nach Bundesrecht ist bei dieser Einbürgerungsart nicht möglich.
Die Eignungskriterien für die Integration und das Vertrautsein mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen entsprechen denen der Einbürgerung im Allgemeinen.


Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Gemeinderatskanzlei, Rathaus
Tel. 071 767 77 74 oder E-Mail martina.benz@ruethi.ch


Dokument Merkblatt_Wie_erhalte_ich_das_Schweizer_Burgerrecht.pdf (pdf, 177.2 kB)

Publikationen

Name Laden
Gebührentarif Einbürgerungen (pdf, 7.0 kB)


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