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gesteigerter Gemeingebrauch

Zuständiges Amt: Gemeinderatskanzlei
Verantwortlich: Benz, Martina

Der gesteigerte Gemeingebrauch bedarf der Bewilligung, insbesondere für: a) Veranstaltungen; b) vorübergehendes Aufstellen von Verkaufs- und Informationsständen; c) Lagern von Gegenständen; d) Bauinstallationen; e) Aufstellen von Mulden; f) Beanspruchung durch Leitungen und Kabel (Art. 21 Abs. 1 StrG). Die politische Gemeinde kann durch Reglement das dauernde Abstellen von Fahrzeugen der Bewilligungs- und der Gebührenpflicht unterstellen (Abs. 2).

Die Benützung von Gemeindestrassen 1. und 2. Klasse benötigt nach der Bewilligung durch die Gemeinde auch die Zustimmung der kantonalen Verkehrspolizei. Diese Bewilligung kann nach Erteilen der kommunalen Bewilligung eingeholt werden.

Für die Bewilligung der Gemeinde ist das nachfolgende Gesuchsformular bei der Gemeinderatskanzlei Rüthi einzureichen.

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