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Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen / Öffentliche Planauflage

Projekt:

S-0178963.1 Transformatorenstation 27 Feffetstr. 18, Privat-Teil (EW-Teil S-0178964)
- Neubau der TS Feffetstr. 18 auf Parzelle 486 der Gemeinde Rüthi

S-0178964.1 Transformatorenstation 27 Feffetstr. 18, EW-Teil (Privat-Teil S-0178963)
- Neubau der TS Feffetstr. 18 auf Parzelle 486 der Gemeinde Rüthi

L-0147293.2 24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 02 Kanalbrücke und 27 Feffetstr. 18
- Bestehendes MS-Kabel in die neue TS Feffetstr. 18 umlegen

L-0235846.1 24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 14 Feffetstr. 14 und 27 Feffetstr. 18
- Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung

Koordinaten: 2758848 / 1239769

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Marquart Elektroplanung + Beratung AG, St. Gallerstrasse 68, 9470 Buchs SG, im Namen von Elektrizitätswerk des Kantons Schaffhausen AG, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen, die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 1. Februar 2024 bis zum 1. März 2024 in der Gemeindeverwaltung Rüthi, Staatsstrasse 78, 9464 Rüthi, öffentlich aufgelegt.

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/3306/ac9f44ee online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Päch-tern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben.

Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. lm letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

  1. Einsprachen gegen die Enteignung;
  2. Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG;
  3. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
  4. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
  5. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf



Datum der Neuigkeit 31. Jan. 2024