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Pilzsammel-Beschränkungen (Art. 3 ff des Reglementes über den Pilzschutz)

Das Sammeln von Pilzen ist an allen Wochentagen erlaubt.

Eine Person darf pro Tag nicht mehr als insgesamt 2 kg von allen Pilzarten sammeln.

Das organisierte (bzw. gewerbsmässige) Sammeln von Pilzen in Gruppen von mehr als 3 Erwachsenen, welche nicht der gleichen Familie angehören, ist verboten. Ebenfalls untersagt ist das mutwillige Zerstören sowie das Ausgraben des Pilzkörpers im Boden, der Gebrauch von Hacken, Rechen und anderen Geräten.

Polizeiorgane, Pilzkontrolleure, Forstbeamte, Wildhüter, Jagd-, Fischerei- und Pflanzenschutzaufseher haben die Einhaltung der Pilzschutzbestimmungen zu überwachen und Verstösse anzuzeigen. Die Aufsichtsorgane haben bei begründetem Verdacht der Widerhandlung gegen die Pilzschutzbestimmungen sich von verdächtigen Personen den Inhalt von Sammelbehältnissen, wie Rucksäcken und Taschen, vorzeigen zu lassen; deren Personalien feststellen zu lassen; Sammelbehältnisse, Werkzeuge und Transportmittel sowie widerrechtlich gesammelte Pilze bis zum Eintreffen der Polizei sicherzustellen.

Übertretungen der Beschränkungsvorschriften werden nach Art. 25 der Naturschutzverordnung (sGS 671.1) geahndet.

 

Altstätten, Eichberg, Marbach, Oberriet, Rebstein und Rüthi, 22. Juli 2022
Der Stadtrat bzw. die Gemeinderäte



Datum der Neuigkeit 22. Juli 2022