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Vogelgrippe

Die Aviäre Influenza gilt als eine hochansteckende Seuche, bei welcher alle Vögel als empfänglich gelten. Vögel, welche von der Krankheit befallen werden, bekommen meist Fieber, Atembeschwerden und Durchfall. Oft endet der Verlauf der Erkrankung tödlich.

 

Die Schweiz gilt als Beobachtungsgebiet

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV hob per 1. Mai 2023 die Schutzmassnahmen zur Eindämmung der Vogelgrippe in der ganzen Schweiz auf.  Nachdem die Vogelgrippe im Mai 2023 bei Kolonien von Lachmöwen in den Kantonen Zürich und St.Gallen aufgetreten ist, ordnet das BLV an, dass die Kantone bei Bedarf örtlich begrenzte Schutzmassnahmen ergreifen. Dies, wenn ein erhöhtes Risiko besteht, dass Wildvögel das Virus verbreiten. Eine entsprechende Verordnung des BLV tritt per 27. Mai 2023 in Kraft und gilt bis am 31. Juli 2023.

Das Risiko, dass sich die Seuche grossflächig ausbreitet, ist derzeit gering, da die Wildvögel brüten und deshalb ortsgebunden sind. Trotzdessen ist es nicht ausgeschlossen, dass die Vogelgrippe auf das Hausgeflügel übergreifen könnte. Da sich die Wildvögel ab mitte Sommer aus ihren Nistgebieten bewegen, kann dies das Seuchengeschehen erneut verändern. Das BLV beobachtet die Situation aufmerksam und wird im Sommer über allfällige weitere Massnahmen entscheiden.

Medienmitteilung 25. Mai 2023: Lokale Massnahmen gegen die Vogelgrippe

Aktuelle Situation Kanton St.Gallen

In der Gemeinde Rapperswil, am oberen Zürichsee im Kanton St.Gallen, ist die Vogelgrippe an einem Brutplatz von Lachmöwen aufgetreten. Die Risikobeurteilung des Veterinärdienstes Schweiz hat ergeben, dass im Umkreis von 1 km um die Brut- und Nistplätze der positiv getesteten Lachmöwen ein Kontrollgebiet eröffnet werden muss. In diesem Kontrollgebiet gelten ab dem 27. Mai 2023 wieder verstärkte Massnahmen, um die Einschleppung und Verbreitung des Vogelgrippe-Virus in Geflügelhaltungen zu vermeiden. 

Aktuell sind in dem Kontrollgebiet um die Brut- und Nistplätze sechs Betriebe betroffen, welche direkt informiert wurden. Bislang gibt es keine positiven Befunde bei Geflügelhaltenden im Kanton St.Gallen. Geflügelausstellungen innerhalb des Kontrollgebietes sind bis vorerst 31. Juli 2023 nicht erlaubt.

Medienmitteilung 25. Mai 2023: Erneut Vogelgrippe-Massnahmen im Linthgebiet

Wie können Sie die Vogelgrippe Erkennen?

An hochpathogener Geflügelpest erkranktes Geflügel hat Schwierigkeiten beim Atmen. Bei Hühnern kommt es zu einem Rückgang der Legeleistung, viele Tiere sterben. Die Eischalen werden dünn oder fehlen gänzlich. Schwellungen im Kopfbereich sind zu beobachten. Die Tiere wirken lethargisch. Bei Wasservögeln sind meist keine Symptome zu erkennen. (BLV)

Was Sie als Geflügelhaltende tun können

Geflügelhaltende in der ganzen Schweiz müssen weiterhin wachsam sein und Anzeichen für eine Ansteckung ihrer Tiere mit der Vogelgrippe umgehend einer Tierärztin oder einem Tierarzt melden. Dazu gehören übermässige Krankheits- oder Todesfälle, eine abnehmende Legeleistung oder eine verminderte Wasser- und Futteraufnahme. Alle Geflügelhaltenden – gewerbliche wie private – müssen ihre Tiere zudem beim Landwirtschaftsamt registrieren lassen.

Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass Hausgeflügel auch im nächsten Winter vor einer Ansteckung mit dem Vogelgrippe-Virus geschützt werden muss. Eine wichtige Massnahme ist es, den Kontakt zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln zu verhindern, etwa durch einen überdachten und umzäunten Auslauf. Das BLV empfiehlt Geflügelhaltenden, ihre Gehege frühzeitig entsprechend auszurüsten.

Registrierungspflicht

Alle Geflügelhaltungen müssen beim Landwirtschaftsamt des Kantons St.Gallen gemeldet sein. Geflügelhaltende, welche noch nicht registiert sind, müssen sich umgehend beim Landwirtschaftsamt melden. Sie können das Anmeldeformular des Landwirtschaftsamt gleich online ausfüllen und via E-Mail an tiere-sg@sg.ch senden. Das Merkblatt bietet eine zusätzliche Übersicht zur Registrierung von Geflügelhaltungen.

Landwirtschaftsamt
Unterstrasse 22
9001 St.Gallen
+41 58 229 34 92

Tote Wildvögel

Tot aufgefundene Wildvögel sollten aus Sicherheitsgründen generell nicht berührt werden. Ein abzuklärender Wildvogelfund liegt vor, wenn an einem Fundort innerhalb von 24 Stunden ein Schwan, zwei oder mehr Wasser- oder Greifvögel oder fünf oder mehr andere Wildvögel tot oder krank aufgefunden werden. In diesem Fall soll die zuständige Wildhut oder der Veterinärdienst informiert werden.

Die Einteilung der Wildhut nach Gemeinden finden Sie auf der Homepage des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei oder hier.

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf der BLV-Seite www.blv.admin.ch oder hier.

Bei Fragen oder Unklarheiten sind wir gerne für Sie da.



Datum der Neuigkeit 5. Juni 2023